I. Zweck und Mitgliedschaft
§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Hochtaunus ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Hochtaunus“. Er führt die Kurzbezeichnung PIRATEN.
(2) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands umfasst das Gebiet des Landkreises Hochtaunus.
(4) Der Sitz des Kreisverbandes Hochtaunus ist Bad Homburg vor der Höhe (Hessen).
(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 – Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.
(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.
(5) Mitgliedschaften und ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt und allen übrigen Mitgliedern des Kreisverbandes offen gelegt werden:
- Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen
- Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei mehr als die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder zustimmen müssen.
(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes. Näheres regeln die Bundes- und Landessatzungen.
§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
(2) Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Kreisvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.
(3) Zwischen zwei Kreisparteitagen kann der Kreisverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.
- Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 7 Tage betragen.
- An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der Piraten des Kreisverbandes beteiligen.
Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden Piraten des Kreisverbandes dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Kreisparteitag gültig und wird von diesem als Programmantrag, ohne das es einer weiteren Antragstellung bedarf, behandelt.
§ 5 – Beitragspflicht
Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod,
2. Austritt,
3. Beitritt zu einer Organisation, deren Zielsetzung der Piratenpartei Deutschland widerspricht
4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
5. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich schriftlich dem Kreisvorstand zu melden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist ein ausgegebener Mitgliedsausweis zurückzugeben.
(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sollen einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus den Gruppen ausschließen.
§ 7 – Ordnungsmaßnahmen
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
§ 8 – Gliederungen
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.
(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative von Mitgliedern aus der späteren Untergliederung und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit.
§ 9 – Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
1. Kreisparteitag
2. Kreisvorstand
§ 10 – Fraktionen
Fraktionen im Sinne dieser Satzung sind auch Abgeordnete des Kreisverbandes, die in ihren Parlamenten nicht die nötige Fraktionsstärke erreichen.
§ 11 – Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag in Textform einberufen.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
- auf Antrag der Fraktion des Kreistages.
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag in Textform einberufen.
§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- einen Tätigkeitsbericht der Kreistagsfraktion,
- einen Tätigkeitsbericht aller Mandatsträger des Kreises
- den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- Sonstige Redebeiträge und Meinungsbilder. Beiträge zu diesem Tagesordnungspunkt müssen spätestens zu Beginn der Sitzung vor Verabschiedung der Tagesordnung eingereicht werden.
- Antragsberatungen und Beschlussfassungen
- Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
- Wahl des Kreisvorstandes und
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(3) Behandlung von Anträgen durch den Kreisparteitag
- An den Kreisparteitag können Satzungsänderungsanträge (SÄA), Programmanträge (PA) und Sachanträge (SA) gestellt werden. Diese Anträge können unter Angabe des Antragstellers in Textform bei dem Kreisvorstand ganzjährig eingereicht werden. Zur Behandlung auf dem kommenden Kreisparteitag sind jedoch die nachstehenden Fristen zu wahren:
- Satzungsänderungsanträge: 21 Tage
- Programmanträge: 14 Tage
- Sachanträge: 14 Tage
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.
- Anträge, die zwischen Ende der Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit der Zulassung zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Satzungsänderungsanträge sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.
- Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Programm- und Sachanträgen.
(4) Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, es sei denn eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder wünscht eine geheime Wahl.
(5) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
§ 13 – Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom
Versammlungsleiter zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
§ 14 – Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. seinem Stellvertreter
3. dem Kreisschatzmeister
4. optionalen Beigeordneten
(2) Die maximale Anzahl der Beigeordneten werden vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3, ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen oder der Restvorstand mit Einberufung zu betrauen.
§ 15 – Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, Ausgabenbeschlüssen, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und
stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
2. Dokumentation der Sitzungen
3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts
(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(7) Der Kreisvorstand legt zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Der Rechenschaftsbericht soll der Einladung zum Kreisparteitag beiliegen. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein
Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
§ 16 – Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:
1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes
2. von einem Ortsverband
3. von fünf Mitgliedern des Kreisverbandes
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
II. Beitrags- und Finanzordnung
§ 17 – Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§ 18 – Beitragsordnung
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt.
(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
§ 19 – Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
(5) Für die Rechnungslegung gelten Satzung und Finanzordnung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei Deutschland entsprechend.
§ 20 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
III. Allgemeine Bestimmungen, Satzung
§ 21 – Landesverband und Kreisverbände
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.
§ 22 – Amtsdauer
(1) Die Wahl des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von einem Jahr. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Falle bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag.
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§ 23 – Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
§ 24 – Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Hochtaunus verbindlich.
(2) Die Satzung, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung der übergeordneten Gliegerungen innerhalb der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Hochtaunus und gehen ihr vor.
§ 25 – Inkrafttreten
Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 10. März 2013 in Bad Homburg beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.